§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 11.06.1974 in Münster-St. Mauritz gegründete Sportverein führt den Namen SG DJK Dyckburg. Der Verein hat seinen Sitz in 48155 Münster-St. Mauritz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.


Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.


Der Verein ist Mitglied des LSB bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.


Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.


§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter/innen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, er bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.


Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.


Er sorgt für entsprechenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.


Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Ausweitung des DJK-Schrifttums.


Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die Parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.


Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand.


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.


Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.


Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:


Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

Wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

Wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 5 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Betriebsordnungen zu benutzen. Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit.


Sie besitzen nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht (einschließlich des Stimm- und Vorschlagsrechts) und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.


Unabhängig hiervon erfolgt die Wahl des Jugendleiters bzw. der Jugendleiterin durch die Mitglieder des Vereins, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 19. noch nicht erreicht haben. Als Jugendleiter/in gewählt werden kann jedes Mitglied des Vereins. Der/die Jugendleiter/in sollte mindestens 16 Jahre alt sein.


3 a. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.


3 b. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.


Die kameradschaftliche Verbundenheit innerhalb des Vereins und das faire Verhalten bei sportlichen Veranstaltungen sind Grundlage einer jeden Mitgliedschaft.


Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten und Eigentum des Vereins sowie die dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Sie sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.


§ 7 Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

Verweis

Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Mitarbeiterkreis

der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

der Vorstand beschließt oder

1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.


Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:


Jahresberichte des Vorstandes,

Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes,

Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

Haushaltsplan, Jahresarbeitsplan,

Beschlussfassungen über vorliegende Anträge,

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse üb er Satzungsänderungen müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Stimmengleichheit bedeutet also Ablehnung.


Die Wahlen zum Vereinsvorstand werden grundsätzlich in geheimer Wahl durchgeführt; Abstimmung durch Handzeichen genügt jedoch, wenn dieses beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.


Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung.


§ 10 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:


die Mitglieder des Vorstandes,

die Übungsleiter,

die Betreuer, Platz- und Heimwarte,

Schieds- und Kampfrichter,

Mitarbeiter für besondere Aufgaben.


Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Der Kreis hat darüber hinaus die Aufgabe, beratend bei besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.


§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand arbeitet


als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

Als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem geistlichen Beirat, dem/der Sportwart/in der Frauenwartin, dem/der Jugendleiter/in, den Abteilungsleitern.


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.


Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Alle Vorstandmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins und der DJK.


Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht.


Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederjahresversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der/die Jugendleiter/in werden von der DJK-Sportjugend gewählt (s. § 6 Absatz 3). Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


Der Vorstand tritt je nach Dringlichkeit zusammen, möglichst aber vierteljährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 12 Ausschüsse und Abteilungen

Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden je nach Bedarf Ausschüsse gebildet.


Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.


Die Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.


§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 15 Haftpflicht des Vereins

Für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich haften der Verein, seine Organe und seine Beauftragten gegenüber den Mitgliedern nur, wenn und soweit die Haftung jeweils durch die Sportunfall- oder Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für privates Eigentum, das in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommt oder beschädigt wird.


§ 16 Austritt aus dem DJK-Bundesverband

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und dem Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.


§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen. Die dann mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.

Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Katholische Kirchengemeinde St. Petronilla in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke – vorrangig für die Jugendarbeit – zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Gründungsversammlung der Sportgemeinschaft DJK Dyckburg am 11. Juni 1974 zu Münster-St. Mauritz angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.


4400 Münster-St. Mauritz, den 11.6.1974

Für die Richtigkeit: Alfred Renneke (Vereinsvorsitzender)





Die Gründungsmitglieder


Alfred Renneke

Heidemarie Schnittker

Günter Schnittker

Hans-Georg Weers

Jochen Pralle

Hans-Joachim König

Eckhard Siemers


Vorstehende Satzung ist heute in das Vereinsregister unter Nr. 2103 eingetragen worden.

Münster, den 29. Juli 1974 Amtsgericht Münster


Diese Vereinssatzung wurde am 15. Aug. 1974 genehmigt.

Im Auftrage des Bundes-Verbandsvorstandes

gez. Egbers (Verbands-Kassenwart)



Änderungen und Ergänzungen zur Vereinssatzung:

24.6.76: § 1, Abs. 4 und § 17

2.2.79: § 6, Abs. 3